Sales conditions

1 Allgemein

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten vorbehaltlich Änderungen

die beide Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ungeachtet entgegenstehender

Bedingungen in den Einkaufsbedingungen des Käufers.

1.3 Die Lieferung umfasst ausschließlich das Material, wie es genau in

dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beschrieben ist und die Annahme dieser

beinhaltet ebenfalls die Annahme dieser Verkaufsbedingungen.

1.4 Die Lieferung umfasst nicht Mauerwerk, Befestigungssteine und andere

eventuelle Änderungen an Rohren oder an welchen anderen Geräten oder Installationen

auch immer, deren Verlagerung oder Veränderung für die

Installation des verkauften Materials notwendig wäre, und alle anderen Arbeiten, die nicht

ausdrücklich und schriftlich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung spezifiziert sind.

2 Zustandekommen des Vertrages

2.1 Der Vertrag beginnt erst am Tag, an dem unser Unternehmen im Besitz

aller für die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung erforderlichen Informationen ist und

nach dem Inkasso des geforderten Betrags, wie in den Zahlungsbedingungen festgelegt.

2.2 Wenn unser Unternehmen bei der Abgabe eines Angebots eine Frist gesetzt hat,

wird der Vertrag als zustande gekommen angesehen, wenn der Käufer

vor Ablauf dieser Frist schriftlich bestätigt hat, das Angebot

anzunehmen.

3 Zeichnungen und Beschreibungen

3.1 Die Gewichte, Maße, Kapazitäten, Preise, Leistungen und alle

übrigen Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben,

Anzeigen, Abbildungen und Preislisten haben den Charakter einer

ungefähren Angabe.

4 Preise

4.1 Die Preise, die in den Angeboten unseres Unternehmens erscheinen, sind die Preise, die

am Tag der Erstellung dieser Angebote gültig sind.

4.2 Wenn Lohnerhöhungen, Rohstoffpreisentwicklungen, Steuern, soziale und andere

Lasten auftreten sollten, die die ursprünglichen Kosten erhöhen würden,

oder wenn politische, wirtschaftliche oder finanzielle Schwankungen die allgemeine

Marktsituation erheblich verändern würden, können unsere Preise jederzeit

für den noch auszuführenden Teil der Bestellung angepasst werden.

4.3 Jede Änderung, die auf Wunsch des Käufers an einem bereits von unserem Unternehmen angenommenen Auftrag vorgenommen wird, rechtfertigt eine Preiserhöhung und eine Verlängerung der Lieferzeit.

5 Zahlung

5.1 Rechnungen sind bei oder vor Abholung oder vor Lieferung sofort zu bezahlen,

es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart.

5.2 Die vom Käufer geleisteten Anzahlungen werden auf den Kaufpreis angerechnet und haben nicht den Charakter eines Handgeldes, durch das die Parteien das Recht hätten, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Die Waren bleiben vollständig im Eigentum unseres Unternehmens, selbst nach der Lieferung, bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags. In der Zwischenzeit kann der Käufer den Kauf nicht rückgängig machen und die Waren weder verkaufen noch belasten. Andererseits bleibt der Käufer der alleinige Verwahrer (mit voller Verantwortung für die Waren). Schecks und Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung; etwaige Inkassokosten trägt der Käufer.

5.4 Ohne Mahnung und von Rechts wegen wird der Betrag jeder unbezahlten Rechnung, wie vereinbart, automatisch um 12 % erhöht, mit einem Minimum von € 150,- und einem Maximum von € 2.000,- als pauschale und ungeschmälerte Vertragsstrafe.

Darüber hinaus sind Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den noch ausstehenden

Saldo automatisch ab dem Datum der Fälligkeit der Zahlung geschuldet.

Jeder angefangene Monat wird als vollständiger Monat angerechnet. Bei Nichtzahlung

oder sobald eine der vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt wird, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Vertrag einseitig für nichtig zu erklären.

5.5 Die Beträge, die auf bestellte Bestellungen geschuldet bleiben, müssen bei Währungsabwertung oder Änderung der Wechselkurse angepasst werden.

6 Lieferung

6.1 Lieferzeiten werden nur zur Information angegeben, verpflichten unser Unternehmen jedoch nicht

und berechtigen nicht zu Schadensersatz.

Sie beginnen zu laufen, sobald der Käufer die Verpflichtungen erfüllt hat,

die die Durchführung der Bestellung regeln.

6.2 Verzögerungen können in keinem Fall die Auflösung des Vertrages durch den

Käufer rechtfertigen.

6.3 Jede Verzögerung aufgrund höherer Gewalt gibt unserem Unternehmen das Recht,

entweder den Vertrag aufzulösen oder die Lieferzeiten als

verschoben zu betrachten für die Dauer der

höheren Gewalt oder für die Dauer, während der die höhere Gewalt in Kraft ist oder war, all dies

ohne Schadensersatzpflicht für unser Unternehmen.

6.4 Als Fall höherer Gewalt gilt jedes Ereignis, selbst wenn vorhersehbar, das außerhalb des Einflusses unseres Unternehmens liegt und zu merklichen Änderungen der allgemeinen Betriebsbedingungen führt, z.B.: Krieg, selbst zwischen fremden Ländern, Ausweitung des Krieges, sei es was die Kriegführenden oder was die Folgen betrifft, Beschlagnahmung, Streik, selbst aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen, politische oder soziale Unruhen, Brand, alle von Behörden auferlegten Hindernisse oder Einschränkungen, Maschinenunfall, Unterbrechung des Gütertransports oder der Stromversorgung. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Unser Unternehmen wird, falls es dies für notwendig erachtet, den Käufer rechtzeitig über das Eintreten der oben genannten Ereignisse informieren.

7 Verspätete Annahme

7.1 Wenn der Käufer die Waren nicht in Empfang nimmt oder die Lieferung nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Anzahlung akzeptiert, muss er dennoch die vertraglich mit der Lieferung verbundenen Zahlungen leisten, als ob die Waren geliefert worden wären. In diesem Fall wird unser Unternehmen die Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers lagern.

7.2 Ab einem Monat nach dem im Vertrag in 7.1 festgelegten Liefertermin und unter ähnlichen

Umständen, wie in 7.1 beschrieben, werden die Waren von

unserem Unternehmen gelagert, wofür eine Gebühr von 2 % pro Monat auf den

Wert der Waren zu zahlen ist. Jeder angefangene Monat wird als ein vollständiger Monat

angerechnet.

7.3 Unser Unternehmen kann den Käufer auffordern, die Waren innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen oder die Lieferung anzunehmen. Wenn der Käufer aus irgendeinem Grund seine Verpflichtung nicht erfüllt, hat unser Unternehmen das Recht, durch eine schriftliche Mitteilung und ohne gerichtliche Intervention den Vertrag in Bezug auf den Teil der Waren, der aufgrund dieses Versäumnisses nicht geliefert wurde, aufzulösen und eine Entschädigung für alle durch dieses Versäumnis verursachten Schäden zu verlangen, mindestens jedoch 30 % des Gesamtrechnungsbetrags.

8 Transport, Verpackung usw.

8.1 Alle Maßnahmen in Bezug auf Transport, Versicherungen, Zoll, Handhabung außerhalb der Werkstätten/Lager unseres Unternehmens, zum Einsatzort, sind auf Kosten und Risiko des Käufers, der verpflichtet ist, die Waren bei Ankunft zu prüfen und erforderlichenfalls Schäden im Frachtbrief zu vermerken, den Fahrer unterzeichnen zu lassen und gegen Transporteur oder andere Zwischenschritte Rückgriff zu nehmen, auch wenn die Lieferung frachtfrei erfolgte.

8.2 Die Waren reisen auf Risiko des Käufers und unser Unternehmen lehnt jede Verantwortung bezüglich der Regelmäßigkeit der Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ab.

8.3 Die Verpackungen gehen stets zu Lasten des Käufers und werden von unserem Unternehmen nicht zurückgenommen, es sei denn, es wird schriftlich etwas Gegensätzliches festgelegt.

8.4 Transportpreise sind indikativ und werden bei Lieferung zu dem dann aktuellen Preis abgerechnet.

9 Garantie

Material wird immer ab Werk verkauft, „im Zustand, in dem es sich befindet“,

bekannt durch den Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart, und zwar unter den unten beschriebenen Bedingungen:

9.1 Bei Garantie ist die Garantieverpflichtung auf den Ersatz defekter

Teile begrenzt, mit Ausnahme der Verschleißteile wie z.B. Förderbänder usw.

9.2 Die Garantiezeit für das von unserem Unternehmen verkaufte Material beträgt

maximal drei Monate ab dem Moment der Lieferung. In den Fällen,

in denen das Material Tag und Nacht verwendet wird, wird die Garantiezeit

auf die Hälfte reduziert.

9.3 Um sich auf die Rechte aus diesem Artikel berufen zu können, muss der

Käufer unser Unternehmen sofort schriftlich informieren und alle

notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unser Unternehmen in die Lage zu versetzen, die Mängel

festzustellen oder zu beheben.

9.4 Sofern nicht anders vereinbart, geht der Transport der zur

Ersatzteile gesendeten Teile zwischen dem Aufstellungsort und der Fabrik oder Lager unseres Unternehmens auf Kosten und Risiko des Käufers.

9.5 Die entsprechend diesem Artikel ersetzten mangelhaften Teile werden unserem Unternehmen zur Verfügung gestellt.

9.6 Die Garantieverpflichtung erstreckt sich nicht auf Mängel, die in

Material auftreten, das vom Käufer geliefert oder aufgezwungen wurde oder aus einer

von ihm vorgeschriebenen Konstruktion resultieren.

9.7 Die Garantieverpflichtung besteht nur unter normalen Betriebsbedingungen

und unter normalen Nutzungsbedingungen. Insbesondere bezieht sie sich nicht auf Mängel,

die aus: mangelnder Aufsicht, schlechter Wartung, vom Käufer

ohne schriftliche Genehmigung unseres Unternehmens vorgenommenen Änderungen,

vom Käufer schlecht durchgeführten Reparaturen oder normale Abnutzung resultieren.

9.8 Reparatur, Änderung oder Ersatz von Teilen während der

Garantiezeit kann nicht zur Folge haben, dass die Garantiezeit des

Materials verlängert wird. Das Feststellen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht,

die fehlerhaften Teile ohne Absprache zu ersetzen: unser Unternehmen

muss stets über die Zweckmäßigkeit eines Austauschs konsultiert werden.

Wenn der Käufer selbst den Ersatz eines oder mehrerer Teile durchführen möchte,

wird er dies jeweils auf eigenes Risiko tun. Unser Unternehmen lehnt alle Garantien

ab, wenn egal welche Arbeiten an von ihm gelieferten Maschinen

oder Installationen von jemandem ausgeführt werden, der nicht Teil ihres

Personals ist.

9.9 Haftung: Wenn und soweit die Haftung der nv Barsso festgehalten wird, ist die Entschädigung für Schäden niemals höher als maximal der Betrag, bis zu dem die nv Barsso ihre Haftung durch eine Versicherung abgedeckt hat.

10 Streitigkeiten und anwendbares Recht

10.1 Ausschließlich das Gericht von Kortrijk ist bei Streitigkeiten zuständig.

10.2 Es gilt ausschließlich belgisches Recht.

10.3 Beschwerden müssen uns spätestens 8 Tage nach Lieferung erreichen.

10.4 Der Käufer verpflichtet sich, das gekaufte Material anzupassen, bevor es in Betrieb genommen

wird, gemäß den in seinem Land geltenden Gesetzen und Vorschriften bezüglich

Sicherheit und Hygiene.

11 Übersetzungen

Ausschließlich die niederländische Version dieser Verkaufsbedingungen ist gültig.